Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Baden-Württemberg
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Stand: 05. Juli 2003
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) der CDU, Landesverband Baden-Württemberg, ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, ewerbetreibenden,
Angehörigen der freien Berufe und verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die MIT ist eine Vereinigung gemäß des Statuts der CDU Deutschlands vom 1. Januar 1990 und gemäß der Satzung des CDU-Landesverbandes Baden- Württemberg vom 28./29. April 1989.
(3) Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Die MIT will Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union nehmen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der
Grundlage der Eigeninitiative und Eigenverantwortung fortführen.
(2) Die MIT soll innerhalb der CDU die Anliegen ihrer Mitglieder sowie in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Wirkungsbereichen ihrer Mitglieder, das Gedankengut der CDU sowie die Anliegen ihrer Mitglieder vertreten.
(3) Die MIT soll alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über alle Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in allen
wirtschafts-, sozial-, kultur- und finanzpolitischen Fragen beraten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Mittelstandsvereinigung kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
(2) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und der Wirtschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen Wesentliches zu den Zielen der Mittelstandspolitik beizutragen haben.
(3) Persönlichkeiten, die sich um die MIT verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(4) Ehrenmitglieder des Landesvorstandes der MIT werden auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landestagung berufen. Die Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion. Ihnen kommt kein Stimmrecht zu.
(5) Für besondere Verdienste um den Mittelstand oder die MIT können Ehrungen vollzogen werden. Die Ehrungen werden vom Landesvorstand beschlossen und in der Regel in einer ordentlichen Delegierten- der Mitgliederversammlung vollzogen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Damit anerkennt der Antragsteller die vorliegende Satzung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand, bei dessen Verhinderung der Bezirks- oder Landesvorstand der MIT.
(3) Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen 4 Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes der Mittelstandsvereinigung beantragt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, bei Verlust der bürgerlichen Rechte, bei Ausschluss aus wichtigem Grund.
(2) Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des Vorstandes der örtlich zuständigen Kreisverbandes der MIT nach den eìnschlägigen Vorschriften der Parteigerichtsordnung des Status der CDU. Der Landesverband kann ein Schiedsgericht einrichten.
(3) Dem Mitglied wird der Ausschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann binnen 4 Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Landesvorstandes angerufen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung der Bundesmittelstandsvereinigung. Davon abweichende Regelungen bedürfen nach Beratung im Landesvorstand der Zustimmung der Landestagung.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der MIT hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen undAbstimmungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen.
§ 8 Organisation und Aufbau
Organisationsstufen der MIT sind:
d) der Landesverband,
e) die Bezirksverbände,
f) die Kreisverbände,
g) die Orts-/Gemeindeverbände
§ 9 Organe der Landesmittelstandsvereinigung
Organe der MIT sind:
a) die Landestagung
b) der Landesvorstand
§ 10 Landestagung
(1) Die Landestagung ist das höchste Organ der Mittelstandsvereinigung.
(2) Sie setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Bezirksverbände. Jeder Bezirksverband entsendet 20 Delegierte.
b) den Delegierten der Kreisverbände. Jeder Kreisverband entsendet für angefangene 15 Mitglieder einen Delegierten. Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl liegt 3 Monate vor der Landestagung.
c) den Mitgliedern des Landesvorstandes
(3) Die Landestagung findet mindestens in jedem 2. Kalenderjahr statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen. Sie ist ferner auf Antrag des Vorstandes zweier Bezirksverbände oder der Vorstände von zehn Kreisverbänden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Landestagung werden vom Landesvorstand festgelegt.
§ 11 Aufgaben der Landestagung
(1) Die Landestagung beschließt über die Grundlinien und Ziele der Politik der MIT. Sie nimmt den Bericht des Landesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.
(2) Die Landestagung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung.
(3) Die Landestagung wählt mit Mehrheit den oder die Ehrenvorsitzenden der MIT auf Lebenszeit, die Ehrenmitglieder des Landesvorstandes der MIT auf Lebenszeit und mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers, die Mitglieder des Landesvorstandes und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Der Landesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt
§ 12 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der Landesvorsitzenden
b) dem/der/den Ehrenvorsitzenden
c) 3 stellvertretenden Landesvorsitzenden
d) den vier Bezirksvorsitzenden, soweit sie nicht bereits nach a), b), c) Mitglied sind
e) dem/der Landesschatzmeister/in
f) dem/der Landesgeschäftsführer/in
g) bis zu 25 weiteren Mitgliedern (Beisitzern)
(2) Der/die Landesvorsitzende, seine/ihre Stellvertreter, die Ehrenvorsitzenden, die Bezirksvorsitzenden, der/die Landesschatzmeister/in, der/die Landesgeschäftsführer/in bilden das Präsidium des Landesverbandes der MIT derCDU Baden-Württemberg.
(3) Der Landesvorstand wählt den/die Landesgeschäftsführer/in der MIT und ernennt ihn/sie im Einvernehmen mit dem/der Generalsekretär/in der CDU Baden-Württemberg. Der/die Landesgeschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle der MIT und
ist dem Landesvorstand verantwortlich. Der/Die Landesgeschäftsführer/in kann für die Mittelstandsvereinigung die Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihm vom Landesvorstand zugewiesen werden.
§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet die MIT. Er bereitet die Beschlüsse der Landestagung vor und führt sie aus und ist im übrigen für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben der MIT zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Landesvorstandes vor und führt sie aus; es erledigt insbesondere die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesvorstandes.
(3) Die MIT wird durch den Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einenstellvertretenden Landesvorsitzenden in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge, oder dem Landesschatzmeister gemeinsam mit dem Landesgeschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 14 Verfügung über das Vermögen und Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Der Landesvorstand kann treuhänderisch über das Vermögen der MIT verfügen. Der Landesvorstand kann ferner alle der MIT zustehenden immateriellen und materiellen
Rechte auch in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
(2) Landesvorstand und Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder in ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(3) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der MIT haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen der MIT.
(4) Im Innenverhältnis haftet der Landesverband der MIT für Verbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereinigung oder sonstiger Organisationsstufen nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat
§ 15 Beiräte und Kommissionen
(1) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse und Arbeitskreise für politische Fachfragen berufen
§ 16 Organe der Bezirksverbände
Organe der Bezirksverbände sind:
a) die Bezirkstagung
b) der Bezirksvorstand
§ 17 Bezirkstagung
(1) Die Bezirkstagung setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände, die höchstens für 2 Jahre zu wählen sind. Jeder Kreisverband entsendet für je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten.
b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes.
(2) Die Bezirkstagung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Bezirksvorsitzenden einberufen.
(3) Auf Antrag von 5 Kreisverbänden muss sie einberufen werden.
§ 18 Aufgaben der Bezirkstagung
Zu den Aufgaben der Bezirkstagung gehören:
a) die Behandlung aller den Bezirksverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Bezirksvorstandes
c) die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes nach § 19 auf die Dauer von zwei Jahren
d) die Wahl der Delegierten für die Landestagung
e) die Wahl der Delegierten des Bezirksverbandes zur Bundesdelegiertenversammlung nach Maßgabe der auf den Bezirksverband aufgrund der Mitgliederzahl entfallenden
Anzahl Delegierter. Maßgebend ist der Mitgliederstand in der Zentralen Mitgliederdatei 3 Monate vor dem Bundesmittelstandstag.
§ 19 Bezirksvorstand
Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem/der Bezirksvorsitzenden
b) dem/der/den Ehrenvorsitzenden
c) den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
d) dem/der Bezirksschatzmeister/in
e) dem/der Pressereferenten/in
f) bis zu 15 weiteren Mitgliedern
g) den Kreisvorsitzenden
h) Schriftführer, sofern der Bezirkstag beschließt, eine solche Funktion einzuführen. An den Sitzungen des Bezirksvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil: Die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes der MIT.
§ 20 Aufgaben des Bezirksvorstandes
Zu den Aufgaben des Bezirksvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Bezirkstagung
b) die Beschlussfassung über die laufenden Angelegenheiten des Bezirksverbandes
c) die Beratung und Unterstützung der Kreis-, Orts-/ Gemeindeverbände
§ 21 Organe der Kreisverbände
Organe der Kreisverbände sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
§ 22 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Kreisvorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes muss der Kreisvorsitzende die Mitgliederversammlung einberufen
und dabei gleichzeitig die Tagesordnung dieser Versammlung allen Mitgliedern bekannt geben.
§ 23 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Behandlung aller den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Kreisvorstandes
c) die Wahl des Kreisvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren
d) die Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung und Landestagung
e) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
§ 24 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Kreisvorsitzenden,
b) dem/der/den Ehrenvorsitzenden,
c) den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
d) dem/der Kreisschatzmeister/in,
e) dem/der Pressesprecher/in,
f) dem/der Schriftführer/in (diese/r kann auch auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Vorständen aus dem Kreis der gewählten Beisitzer benannt werden)
g) bis zu 12 weiteren Mitgliedern.
h) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil: Die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Bezirksvorstandes
§ 25 Aufgaben des Kreisvorstandes
Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Beschlussfassung über die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes
c) die Beratung und Unterstützung der Orts-/ Gemeindeverbände
§ 26 Stadt- und Gemeindemittelstandsvereinigungen
(1) Kreismittelstandsvereinigungen können zur Durchführung ihrer Aufgaben Stadt- und Gemeindemittelstandsvereinigungen gründen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich erscheinen lassen.
(2) Die Organe sind sinngemäß nach den §§ 21 – 23 und § 27 zu bilden.
§ 27 Vorstand des Orts-/Gemeindeverbandes
Der Vorstand des Orts-/Gemeindeverbandes setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Ortsvorsitzenden,
b) dem/der/den Ehrenvorsitzenden (sofern von der Versammlung Ehrenvorsitzende auf
Lebenszeit gewählt wurden),
c) bis zu zwei Stellvertretern/innen,
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) dem/der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit – gleichzeitig als Schriftführer/in
f) bis zu zehn Beisitzer/innen
§ 28 Ladungsfristen, Mitteilung der Tagesordnung und Antragsverfahren
(1) Delegiertentage müssen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens 7 Tagen vorher schriftlich oder mittels einer alle Mitglieder erreichenden Publikation unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem Datum des
Poststempels zu laufen. Vorstandssitzungen können schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel 7 Tage. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Tagesordnung ist
den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Die Delegiertentage oder Mitgliederversammlungen können durch Geschäftsordnung die Regularien für den Ablauf festlegen. Die Geschäftsordnung kann auch als ständige Geschäftsordnung gefasst sein.
(3) Antragsberechtigt zur Landestagung sind mindestens:
a) der Landesvorstand,
b) die Bezirksvorstände,
c) die Kreisvorstände,
d) die Vorstände der Orts-/Gemeindeverbände
e) die Delegierten der Landestagung.
(4) Antragsberechtigt zur Bezirkstagung sind mindestens:
a) der Bezirksvorstand,
b) die Kreisvorstände,
c) die Vorstände der Orts-/Gemeindeverbände
d) die Delegierten der Bezirkstagung.
(5) Die Stellung von Anträgen an Landes- und Bezirkstagungen und deren Versendung an die Mitglieder kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Ist keine
Regelung getroffen, sind:
a) Anträge mit einer Frist von 1 Woche vor dem Tagungstermin schriftlich vorzulegen,
b) Sachanträge auf der jeweiligen Tagung selbst nur schriftlich mit der Unterschrift von 20 Stimmberechtigten vorzulegen.
§ 29 Beschlussfähigkeit
(1) Die Delegiertentagungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliederanwesend ist.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und für die nächste Sitzung erneut einzuladen. Er ist dabei an die Form und Frist für die
Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 30 Verhinderung eines Delegierten
(1) Ist ein Delegierter an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte Ersatzdelegierte. Jeder anwesende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung zu Delegiertentagungen soll darauf
hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn.
(2) Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht für die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das
Kontingent des entsendenden Verbandes erschöpft ist. Ist das Kontingent des entsendenden Verbandes noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine Abstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein
Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt.
Nach Beendigung der Abstimmung bzw. Schließung des Wahlgangs ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen.
§ 31 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für die Änderung der Satzung, der Finanzordnung und den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Zwei-Dritteln der mit “Ja”, “Nein” und “Enthaltung” abgegebenen Stimmen der Tagung notwendig.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein 10% der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
§ 32 Amtszeit
(1) Zu allen Gremien der MIT ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Delegierte sind auf höchstens 2 Jahre zu wählen.
(2) Finden für ein Amt Nach- oder Ergänzungswahlen statt, so verkürzt sich die Amtszeit der Neugewählten bis zum Zeitpunkt der regulären Wahl.
§ 33 Wahlverfahren
(1) Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Delegiertentagungen.
(2) Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs.
Kommen für eine Stichwahl wegen der Stimmenzahl mehr als 2 Bewerber in Betracht, so wird der zweite Wahlgang wiederholt und auf die für die Stichwahl in Betracht kommenden Bewerber beschränkt. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere
Aussprache eine weitere Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.
(3) Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. Beratungs- und
Entscheidungsgrundlage für parteiinterne Wahlen können nur Vorschlagslisten sein, auf denen Frauen mindestens mit 1/3 vertreten sind. Hier ist das Frauenquorum, § 15
Bundesstatut der CDU Deutschlands, anzuwenden. Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden. In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen.
§ 34 Verhältnis zu nachgeordneten Verbänden
(1) Der Landesvorstand kann Vorstände der nachgeordneten Verbände vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen, wenn sie beharrlich gegen die Satzung, die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der MIT
verstoßen, der Vereinigung oder der CDU dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Gremien trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landesvorstand gesetzten Frist Abhilfe schaffen. Die Betroffenen sind vorher zu hören.
(2) Der Beschluss des Landesvorstandes tritt sofort in Kraft. Er bedarf der Bestätigung auf der nächsten Landes-, Bezirks- bzw. Kreistagung.
(3) Gegen sämtliche Beschlüsse nach Absatz 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesparteigericht gegeben.
(4) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung des Absatzes 1 einberufen.
(5) Diese Vorschriften gelten im Verhältnis der nachgeordneten Untergliederungen zueinander entsprechend.
§ 35 Mitgliedernachweis
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitglieder Datei (ZMD).
§ 36 Geschäftsordnung
(1) Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Untergliederungen können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen Geschäftsordnungen geben.
§ 37 Auflösung des Landes-, Bezirks- oder Kreisverbandes
(1) Der Landesverband kann durch Beschluss der Landestagung aufgelöst werden. Hat die Landestagung die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.
(2) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
(3) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses der Landestagung enthalten und so ausgestaltet sein, dass das Mitglied mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann.
Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja2 oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.
(4) Diese Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines Bezirks- oder Kreisverbandes. Die Durchführung des Beschlusses der Bezirks- oder Kreistagung oder der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes obliegt dem jeweiligen Vorstand.
(5) Das verbleibende Vermögen fließt jeweils der nächsthöheren Ebene der MIT zu, bei Auflösung des MIT Landesverbandes fließt das verbleibende Vermögen an den Landesverband der CDU Baden-Württemberg.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Landesdelegiertenversammlung der MIT am 30. Juni 1979 beschlossen worden.
Geändert wurde diese Satzung durch Beschlüsse der Landesmittelstandstage am 16./17. November 1990 in Singen, am 23./24. April 1994 in Bad Liebenzell und am 05. Juli 2003 in
Stuttgart.
Die Änderungen treten vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch den Landesvorstand der CDUBaden-Württemberg mit der Beschlussfassung in Kraft.
§ 39 Geltung der Satzung der CDU Baden-Württemberg
(1) Die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Orts. Und Kreisverbände der MIT sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglied der CDU sein. In anderen Vorstandsstufen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden wer nicht der CDU angehört.
(2) Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften der Satzung der CDU Baden-Württemberg entsprechend anzuwenden, wobei im Zweifelsfalle hinsichtlich der
Landesmittelstandsvereinigung und der ihr nachgeordneten Organisationsstufen die Bestimmungen der Satzung der CDU Baden-Württemberg vorgehen.
(3) Die Satzungen der Bezirks- und Kreisvereinigungen dürfen den Bestimmungendieser Satzung nicht widersprechen.